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Verordnung zur Durchführung des Feuersch · Verordnung zur Durchführung des Feuerschutzsteuergesetzes

§ 9 Verordnung zur Durchführung des Feuersch§ 9. Erstattung der Steuer bei vorzeitigem Aufhören der Versicherung. Paragraph 9, Erstattung der Steuer bei vorzeitigem Aufhören der Versicherung.

En vigueurTexte officiel

Der Versicherer hat die Steuerbeträge, deren Erstattung er gemäß § 7 des Gesetzes beansprucht, in der Nachweisung [§ 8 Abs. (4)] vom Steuerbetrag abzusetzen. Die Absetzung ist bei der früheren Eintragung in der Aufstellung oder in den Geschäftsbüchern zu vermerken. Bei der Absetzung ist auf die frühere Eintragung hinzuweisen.