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AbgEO · Abgabenexekutionsordnung

§ 23a AbgEOLöschen der Daten aus der Veröffentlichung

I. Abschnitt römisch eins. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

В силаОфициален текст

Die Daten aus der Veröffentlichung des Edikts auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen sind zu löschen

1. wenn ein Vollstreckungsverfahren eingestellt wurde;

2. im Falle eines Aufschubs des Verkaufsverfahrens aufgrund der Stattgabe eines Übernahmsantrags;

3. im Falle eines Antrags zur Vornahme eines Freihandverkaufs mit Verkauf dieser Gegenstände; soweit die Gegenstände nicht verkauft werden können und der Abgabenschuldner trotz Aufforderung die Gegenstände nicht abholt, mit Vernichtung der Gegenstände;

4. jedenfalls nach erfolgter Versteigerung.