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AbgEO · Abgabenexekutionsordnung

§ 23a AbgEOLöschen der Daten aus der Veröffentlichung

I. Abschnitt römisch eins. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

ДействуетОфициальный текст

Die Daten aus der Veröffentlichung des Edikts auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen sind zu löschen

1. wenn ein Vollstreckungsverfahren eingestellt wurde;

2. im Falle eines Aufschubs des Verkaufsverfahrens aufgrund der Stattgabe eines Übernahmsantrags;

3. im Falle eines Antrags zur Vornahme eines Freihandverkaufs mit Verkauf dieser Gegenstände; soweit die Gegenstände nicht verkauft werden können und der Abgabenschuldner trotz Aufforderung die Gegenstände nicht abholt, mit Vernichtung der Gegenstände;

4. jedenfalls nach erfolgter Versteigerung.