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AbgEO · Abgabenexekutionsordnung

§ 24 AbgEOAufforderungen und Mitteilungen bei einer Vollstreckungshandlung

I. Abschnitt römisch eins. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

ДействуетОфициальный текст

(1) Die bei einer Vollstreckungshandlung vorkommenden Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen ergehen, falls nicht in diesem Bundesgesetz etwas anders bestimmt ist, mündlich.

(2) Aufforderungen und Mitteilungen, welche wegen Abwesenheit der Person, an welche sie zu richten sind, nicht mündlich geschehen können, sind schriftlich zuzustellen. Die Befolgung dieser Vorschrift ist in der Niederschrift (§ 21) zu bemerken.

История изменений
  • In Kraft seit 2020-07-01