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Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zoller · Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr

§ 18 Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zoller

Artikel 18

В силаОфициален текст

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und allen anderen zur Teilnahme an der Konferenz eingeladenen Staaten Mitteilung machen über:

a) Die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte, die er nach Artikel 8 und 9 erhalten hat;

b) das Datum, an dem dieses Protokoll nach Artikel 10 in Kraft tritt;

c) die Kündigungen, die er nach Artikel 11 erhalten hat;

d) das Außerkrafttreten dieses Protokolls nach Artikel 12;

e) die Mitteilungen, die er nach Artikel 13 erhalten hat;

f) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 17.