§ 18 Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zoller
Artikel 18
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und allen anderen zur Teilnahme an der Konferenz eingeladenen Staaten Mitteilung machen über:
a) Die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte, die er nach Artikel 8 und 9 erhalten hat;
b) das Datum, an dem dieses Protokoll nach Artikel 10 in Kraft tritt;
c) die Kündigungen, die er nach Artikel 11 erhalten hat;
d) das Außerkrafttreten dieses Protokolls nach Artikel 12;
e) die Mitteilungen, die er nach Artikel 13 erhalten hat;
f) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 17.