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Zollabkommen über die vorübergehende Ein · Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch

§ 36 Zollabkommen über die vorübergehende EinArtikel 36

KAPITEL IX KAPITEL römisch neun SCHLUSSBESTIMMUNGEN

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Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.