§ 36 Zollabkommen über die vorübergehende EinArtikel 36
KAPITEL IX KAPITEL römisch neun SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.