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Zollabkommen über Behälter (1956) · Zollabkommen über Behälter (1956)

§ 7 Zollabkommen über Behälter (1956)Artikel 7

KAPITEL III KAPITEL römisch drei TECHNISCHE BEDINGUNGEN FÜR BEHÄLTER, DIE ZUR BEFÖRDERUNG UNTER ZOLLVERSCHLUSS ZUGELASSEN WERDEN KÖNNEN

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Jede Vertragspartei, nach deren Vorschriften eine Beförderung von Behältern unter Zollverschluß möglich ist, läßt zu diesem Verfahren Behälter zu, die den Vorschriften der Anlage 1 entsprechen, und verfährt dabei nach Anlage 2.