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Zollabkommen über Behälter (1956) · Zollabkommen über Behälter (1956)

§ 7 Zollabkommen über Behälter (1956)Artikel 7

KAPITEL III KAPITEL römisch drei TECHNISCHE BEDINGUNGEN FÜR BEHÄLTER, DIE ZUR BEFÖRDERUNG UNTER ZOLLVERSCHLUSS ZUGELASSEN WERDEN KÖNNEN

In forceOfficial text

Jede Vertragspartei, nach deren Vorschriften eine Beförderung von Behältern unter Zollverschluß möglich ist, läßt zu diesem Verfahren Behälter zu, die den Vorschriften der Anlage 1 entsprechen, und verfährt dabei nach Anlage 2.