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Abkommen über deutsche Auslandsschulden · Abkommen über deutsche Auslandsschulden

§ 1 Abkommen über deutsche AuslandsschuldenBilligung der Regelungsbedingungen und der Verfahren

ARTIKEL 1

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Die Parteien dieses Abkommens betrachten die Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen als angemessen im Hinblick auf die allgemeine Lage der Bundesrepublik Deutschland sowie als befriedigend und gerecht für die beteiligten Interessen. Sie billigen die in seinen Anlagen niedergelegten Regelungsbedingungen und Verfahren.