Abkommen über deutsche Auslandsschulden · Abkommen über deutsche Auslandsschulden
§ 2 Abkommen über deutsche AuslandsschuldenDurchführung des Abkommens durch die Bundesrepublik Deutschland
ARTIKEL 2
Die Bundesrepublik Deutschland wird die Rechtsvorschriften erlassen und die Verwaltungsmaßnahmen treffen, die zur Durchführung dieses Abkommens und seiner Anlagen erforderlich sind; sie wird auch die Rechtsvorschriften und die Verwaltungsmaßnahmen ändern oder aufheben, die mit diesem Abkommen und seinen Anlagen unvereinbar sind.