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Abkommen über deutsche Auslandsschulden · Abkommen über deutsche Auslandsschulden

§ 2 Abkommen über deutsche AuslandsschuldenDurchführung des Abkommens durch die Bundesrepublik Deutschland

ARTIKEL 2

In forceOfficial text

Die Bundesrepublik Deutschland wird die Rechtsvorschriften erlassen und die Verwaltungsmaßnahmen treffen, die zur Durchführung dieses Abkommens und seiner Anlagen erforderlich sind; sie wird auch die Rechtsvorschriften und die Verwaltungsmaßnahmen ändern oder aufheben, die mit diesem Abkommen und seinen Anlagen unvereinbar sind.