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Abkommen über deutsche Auslandsschulden · Abkommen über deutsche Auslandsschulden

§ 9 Abkommen über deutsche AuslandsschuldenBehandlung von Transferleistungen als Zahlungen für laufende Transaktionen

ARTIKEL 9

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Transferleistungen für Zins- und Tilgungszahlungen gemäß diesem Abkommen sind als Zahlungen für laufende Transaktionen zu behandeln und sind, wo es in Betracht kommt, in zwei- oder mehrseitigen Vereinbarungen über den Handels- oder Zahlungsverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Gläubigerstaaten vorzusehen.