Abkommen über deutsche Auslandsschulden · Abkommen über deutsche Auslandsschulden
§ 9 Abkommen über deutsche AuslandsschuldenBehandlung von Transferleistungen als Zahlungen für laufende Transaktionen
ARTIKEL 9
Transferleistungen für Zins- und Tilgungszahlungen gemäß diesem Abkommen sind als Zahlungen für laufende Transaktionen zu behandeln und sind, wo es in Betracht kommt, in zwei- oder mehrseitigen Vereinbarungen über den Handels- oder Zahlungsverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Gläubigerstaaten vorzusehen.