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FinStrG · Finanzstrafgesetz

§ 69 FinStrG

B. Spruchsenate und Senate für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht. 1. Spruchsenate.

В силаОфициален текст

Die Zusammensetzung der Senate und deren Geschäftsverteilung sowie die Verteilung der Geschäfte unter die Vorsitzenden der Spruchsenate sind auf der Internet-Seite des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) zu veröffentlichen. Sie sind auch zur Einsicht in der jeweils gemäß § 65 Abs. 2 eingerichteten Geschäftsstelle aufzulegen oder an einer dortigen Amtstafel anzuschlagen.

История на изменения
  • In Kraft seit 2026-01-01