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FinStrG · Finanzstrafgesetz

§ 69 FinStrG

B. Spruchsenate und Senate für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht. 1. Spruchsenate.

In forceOfficial text

Die Zusammensetzung der Senate und deren Geschäftsverteilung sowie die Verteilung der Geschäfte unter die Vorsitzenden der Spruchsenate sind auf der Internet-Seite des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) zu veröffentlichen. Sie sind auch zur Einsicht in der jeweils gemäß § 65 Abs. 2 eingerichteten Geschäftsstelle aufzulegen oder an einer dortigen Amtstafel anzuschlagen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2026-01-01