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Europäisches Währungsabkommen · Europäisches Währungsabkommen

§ 2 Europäisches Währungsabkommen

ZWECK DES FONDS

В силаОфициален текст

Der Fonds hat den Zweck,

1. den Vertragsparteien Kredit zu gewähren, um ihnen zu helfen, vorübergehende Schwierigkeiten in der Gesamtzahlungsbilanz entgegenzuwirken und weiterhin eine freizügige, nicht diskriminierende Handels- und Zahlungspolitik zu verfolgen;

2. das Funktionieren des Systems des Zahlungsausgleichs zu erleichtern.

История на изменения
  • In Kraft seit 1962-01-01