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Europäisches Währungsabkommen · Europäisches Währungsabkommen

§ 2 Europäisches Währungsabkommen

ZWECK DES FONDS

In forceOfficial text

Der Fonds hat den Zweck,

1. den Vertragsparteien Kredit zu gewähren, um ihnen zu helfen, vorübergehende Schwierigkeiten in der Gesamtzahlungsbilanz entgegenzuwirken und weiterhin eine freizügige, nicht diskriminierende Handels- und Zahlungspolitik zu verfolgen;

2. das Funktionieren des Systems des Zahlungsausgleichs zu erleichtern.

Amendment history
  • In Kraft seit 1962-01-01