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Zollabkommen über die zur Ausbesserung v · Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile

§ 12 Zollabkommen über die zur Ausbesserung vArtikel 12

Kapitel II Kapitel römisch zwei SCHLUSSBESTIMMUNGEN

В силаОфициален текст

Außer den in Artikel 11 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Ländern

a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 5;

b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 6 in Kraft tritt;

c) die Kündigung nach Artikel 7;

d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 8;

e) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 11.