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Zollabkommen über die zur Ausbesserung v · Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile

§ 12 Zollabkommen über die zur Ausbesserung vArtikel 12

Kapitel II Kapitel römisch zwei SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ДействуетОфициальный текст

Außer den in Artikel 11 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Ländern

a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 5;

b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 6 in Kraft tritt;

c) die Kündigung nach Artikel 7;

d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 8;

e) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 11.