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BAO · Bundesabgabenordnung

§ 236 BAO

D. Allgemeine Bestimmungen über die Einbringung und Sicherstellung.

В силаОфициален текст

(1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

(2) Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des § 235 Abs. 2 und 3 gelten auch für die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten.

История на изменения
  • In Kraft seit 2005-12-31