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BAO · Bundesabgabenordnung

§ 236 BAO

D. Allgemeine Bestimmungen über die Einbringung und Sicherstellung.

En vigueurTexte officiel

(1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

(2) Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des § 235 Abs. 2 und 3 gelten auch für die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2005-12-31