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Zollabkommen über die vorübergehende Ein · Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung

§ 8 Zollabkommen über die vorübergehende Ein

Artikel 8 (Anm.: Richtig: 8.) Artikel 8 Anmerkung, Richtig: 8.)

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Bei Anwendung dieses Abkommens gelten die jeweils für eine Vertragspartei verbindlichen Anlagen als Bestandteil des Abkommens; für die Vertragspartei umfaßt der Ausdruck „Abkommen“ auch diese Anlagen.