§ 8 Zollabkommen über die vorübergehende Ein
Artikel 8 (Anm.: Richtig: 8.) Artikel 8 Anmerkung, Richtig: 8.)
Bei Anwendung dieses Abkommens gelten die jeweils für eine Vertragspartei verbindlichen Anlagen als Bestandteil des Abkommens; für die Vertragspartei umfaßt der Ausdruck „Abkommen“ auch diese Anlagen.