Zollabkommen über Behälter (1972) · Zollabkommen über Behälter (1972)
§ 3 Zollabkommen über Behälter (1972)Artikel 3
Kapitel II Kapitel römisch zwei VORÜBERGEHENDE EINFUHR
(1) Jede Vertragspartei läßt Behälter sowohl beladen als auch leer nach Maßgabe der Artikel 4 bis 9 zur vorübergehenden Einfuhr zu.
(2) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Behälter, über die eine Person mit Wohn- oder Geschäftssitz in ihrem Hoheitsgebiet einen Kaufvertrag, Abzahlungsvertrag, Mietvertrag oder ähnlichen Vertrag geschlossen hat, nicht zur vorübergehenden Einfuhr zuzulassen.