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Zollabkommen über Behälter (1972) · Zollabkommen über Behälter (1972)

§ 4 Zollabkommen über Behälter (1972)Artikel 4

Kapitel II Kapitel römisch zwei VORÜBERGEHENDE EINFUHR

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(1) Die zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Behälter sind innerhalb von drei Monaten nach der Einfuhr wieder auszuführen. Die zuständigen Zollbehörden können diese Frist jedoch verlängern.

(2) Die zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Behälter können über jedes zuständige Zollamt wieder ausgeführt werden, auch wenn es sich dabei nicht um das Eintrittszollamt handelt.

История на изменения
  • In Kraft seit 1983-03-08