Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Zollabkommen über Behälter (1972) · Zollabkommen über Behälter (1972)

§ 4 Zollabkommen über Behälter (1972)Artikel 4

Kapitel II Kapitel römisch zwei VORÜBERGEHENDE EINFUHR

In forceOfficial text

(1) Die zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Behälter sind innerhalb von drei Monaten nach der Einfuhr wieder auszuführen. Die zuständigen Zollbehörden können diese Frist jedoch verlängern.

(2) Die zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Behälter können über jedes zuständige Zollamt wieder ausgeführt werden, auch wenn es sich dabei nicht um das Eintrittszollamt handelt.

Amendment history
  • In Kraft seit 1983-03-08