Zollabkommen über Behälter (1972) · Zollabkommen über Behälter (1972)
§ 6 Zollabkommen über Behälter (1972)Artikel 6
Kapitel II Kapitel römisch zwei VORÜBERGEHENDE EINFUHR
Unbeschadet der Artikel 7 und 8 werden die nach Maßgabe dieses Abkommens vorübergehend eingeführten Behälter zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen, ohne daß bei ihrer Einfuhr und Wiederausfuhr die Vorlage von Zollpapieren oder die Leistung einer Sicherheit verlangt wird.
История на изменения
- In Kraft seit 1990-03-01