Zollabkommen über Behälter (1972) · Zollabkommen über Behälter (1972)
§ 7 Zollabkommen über Behälter (1972)Artikel 7
Kapitel II Kapitel römisch zwei VORÜBERGEHENDE EINFUHR
Jede Vertragspartei kann die Zulassung der Behälter zur vorübergehenden Einfuhr davon abhängig machen, daß alle oder ein Teil der Vorschriften der Anlage 2 für das Verfahren der vorübergehenden Einfuhr von Behältern beachtet werden.
История на изменения
- In Kraft seit 1985-09-18