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Zollabkommen über den internationalen Wa · Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

§ 21 Zollabkommen über den internationalen WaArtikel 21

b) DURCHFÜHRUNG DES TRANSPORTS MIT CARNETS TIR

В силаОфициален текст

Das Straßenfahrzeug, der Lastzug oder der Behälter sind mit der Warenladung und dem zugehörigen Carnet TIR jedem Durchgangszollamt und den Bestimmungszollämtern zur Kontrolle vorzuführen.