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Zollabkommen über den internationalen Wa · Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

§ 21 Zollabkommen über den internationalen WaArtikel 21

b) DURCHFÜHRUNG DES TRANSPORTS MIT CARNETS TIR

In KraftAmtlicher Text

Das Straßenfahrzeug, der Lastzug oder der Behälter sind mit der Warenladung und dem zugehörigen Carnet TIR jedem Durchgangszollamt und den Bestimmungszollämtern zur Kontrolle vorzuführen.