§ 21 Zollabkommen über den internationalen WaArtikel 21
b) DURCHFÜHRUNG DES TRANSPORTS MIT CARNETS TIR
Das Straßenfahrzeug, der Lastzug oder der Behälter sind mit der Warenladung und dem zugehörigen Carnet TIR jedem Durchgangszollamt und den Bestimmungszollämtern zur Kontrolle vorzuführen.