§ 45 Zollabkommen über den internationalen WaArtikel 45
Kapitel VI Kapitel römisch sechs VERSCHIEDENES
Jede Vertragspartei veröffentlicht ein Verzeichnis der zur Durchführung von TIR-Versendungen zugelassenen Abgangszollämter, Durchgangszollämter und Bestimmungszollämter. Benachbarte Vertragsparteien verständigen sich im gegenseitigen Einvernehmen über die entsprechenden Grenzzollämter und deren Öffnungszeiten.
История на изменения
- In Kraft seit 2005-05-14