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Zollabkommen über den internationalen Wa · Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

§ 45 Zollabkommen über den internationalen WaArtikel 45

Kapitel VI Kapitel römisch sechs VERSCHIEDENES

In forceOfficial text

Jede Vertragspartei veröffentlicht ein Verzeichnis der zur Durchführung von TIR-Versendungen zugelassenen Abgangszollämter, Durchgangszollämter und Bestimmungszollämter. Benachbarte Vertragsparteien verständigen sich im gegenseitigen Einvernehmen über die entsprechenden Grenzzollämter und deren Öffnungszeiten.

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  • In Kraft seit 2005-05-14