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Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bul · Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)

§ 14 Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bul

Artikel 14

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Jede Vertragspartei teilt der anderen durch eine diplomatische Note mit, daß die Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens nach ihrem innerstaatlichen Recht erfüllt sind; das Abkommen tritt drei Monate nach dem Tag des Einlangens der zweiten dieser Noten in Kraft.