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Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bul · Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)

§ 14 Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bul

Artikel 14

En vigueurTexte officiel

Jede Vertragspartei teilt der anderen durch eine diplomatische Note mit, daß die Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens nach ihrem innerstaatlichen Recht erfüllt sind; das Abkommen tritt drei Monate nach dem Tag des Einlangens der zweiten dieser Noten in Kraft.