§ 18 Doppelbesteuerung – Einkommen- und VermöRuhegehälter
ARTIKEL 18
zum Bezugszeitraum: vgl. Art. 28 Abs. 2
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.