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Internationales Übereinkommen zur Harmon · Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen

§ 6 Internationales Übereinkommen zur Harmon

Internationale Zusammenarbeit

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Die Vertragsparteien verpflichten sich, untereinander zusammenzuarbeiten und jede notwendige Zusammenarbeit mit den zuständigen internationalen Organen zu suchen, um die Ziele dieses Übereinkommens zu erreichen; sie verpflichten sich ferner, erforderlichenfalls den Abschluß neuer multilateraler oder bilateraler Übereinkünfte oder Vereinbarungen anzustreben.