§ 7 Internationales Übereinkommen zur Harmon
Zusammenarbeit zwischen benachbarten Staaten
Wird eine gemeinsame Landgrenze überschritten, treffen die beteiligten Vertragsparteien, wenn möglich, geeignete Maßnahmen, um den Grenzübergang der Waren zu erleichtern, und bemühen sich insbesondere:
a) durch die Errichtung gemeinsamer Anlagen, eine gemeinsame Kontrolle der Waren und Dokumente zu ermöglichen,
b) eine Übereinstimmung
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der Öffnungszeiten der Grenzübergangsstellen;
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der dort tätigen Kontrolldienste;
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der Warenarten, Beförderungsarten und internationalen Anweisungsverfahren, die dort zugelassen sind oder angewandt werden,
sicherzustellen.