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Internationales Übereinkommen zur Harmon · Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen

§ 7 Internationales Übereinkommen zur Harmon

Zusammenarbeit zwischen benachbarten Staaten

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Wird eine gemeinsame Landgrenze überschritten, treffen die beteiligten Vertragsparteien, wenn möglich, geeignete Maßnahmen, um den Grenzübergang der Waren zu erleichtern, und bemühen sich insbesondere:

a) durch die Errichtung gemeinsamer Anlagen, eine gemeinsame Kontrolle der Waren und Dokumente zu ermöglichen,

b) eine Übereinstimmung

–

der Öffnungszeiten der Grenzübergangsstellen;

–

der dort tätigen Kontrolldienste;

–

der Warenarten, Beförderungsarten und internationalen Anweisungsverfahren, die dort zugelassen sind oder angewandt werden,

sicherzustellen.