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Internationales Übereinkommen zur Harmon · Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen

§ 7 Internationales Übereinkommen zur Harmon

Zusammenarbeit zwischen benachbarten Staaten

En vigueurTexte officiel

Wird eine gemeinsame Landgrenze überschritten, treffen die beteiligten Vertragsparteien, wenn möglich, geeignete Maßnahmen, um den Grenzübergang der Waren zu erleichtern, und bemühen sich insbesondere:

a) durch die Errichtung gemeinsamer Anlagen, eine gemeinsame Kontrolle der Waren und Dokumente zu ermöglichen,

b) eine Übereinstimmung

–

der Öffnungszeiten der Grenzübergangsstellen;

–

der dort tätigen Kontrolldienste;

–

der Warenarten, Beförderungsarten und internationalen Anweisungsverfahren, die dort zugelassen sind oder angewandt werden,

sicherzustellen.