§ 8 Internationales Übereinkommen zur Harmon
Informationsaustausch
Die Vertragsparteien übermitteln sich gegenseitig auf Ersuchen die für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Informationen nach Maßgabe der in den Anlagen festgelegten Bedingungen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2021-05-27