§ 8 Internationales Übereinkommen zur Harmon
Informationsaustausch
Die Vertragsparteien übermitteln sich gegenseitig auf Ersuchen die für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Informationen nach Maßgabe der in den Anlagen festgelegten Bedingungen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2021-05-27