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EStG · Einkommensteuergesetz 1988

§ 48 EStGBarzahlungsverbot von Arbeitslohn in der Bauwirtschaft

5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)

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Geldzahlungen von Arbeitslohn gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a an zur Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a UStG 1994 beschäftigte Arbeitnehmer dürfen nicht in bar geleistet oder entgegengenommen werden, wenn der Arbeitnehmer über ein bei einem Kreditinstitut geführtes Girokonto verfügt oder einen Rechtsanspruch auf ein solches hat.

История на изменения
  • In Kraft seit 2016-01-01