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ZollR-DG · Zollrechts-Durchführungsgesetz

§ 100 ZollR-DGKostenschuldner

Abschnitt F Kosten und sonstige Nebenansprüche

В силаОфициален текст

Ein Kostenschuldner, dem kein Zahlungsaufschub zusteht, hat vor Beginn der kostenpflichtigen Amtshandlung für die voraussichtlich entstehenden Kommissionsgebühren Sicherheit zu leisten. Die Zollbehörden können im Einzelfall von der Leistung einer Sicherheit absehen, wenn eine derartige Sicherheitsleistung für den Kostenschuldner mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre und keine Umstände bekannt sind, die auf Zahlungsschwierigkeiten oder sonstige Gefährdungen der Einbringlichkeit hinweisen.

История на изменения
  • In Kraft seit 2005-07-01