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ZollR-DG · Zollrechts-Durchführungsgesetz

§ 100 ZollR-DGKostenschuldner

Abschnitt F Kosten und sonstige Nebenansprüche

In KraftAmtlicher Text

Ein Kostenschuldner, dem kein Zahlungsaufschub zusteht, hat vor Beginn der kostenpflichtigen Amtshandlung für die voraussichtlich entstehenden Kommissionsgebühren Sicherheit zu leisten. Die Zollbehörden können im Einzelfall von der Leistung einer Sicherheit absehen, wenn eine derartige Sicherheitsleistung für den Kostenschuldner mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre und keine Umstände bekannt sind, die auf Zahlungsschwierigkeiten oder sonstige Gefährdungen der Einbringlichkeit hinweisen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2005-07-01