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Vorübergehende Verwendung - Waren für wi · Vorübergehende Verwendung - Waren für wissenschaftl. Zwecke (Anlage B.5)

§ 5 Vorübergehende Verwendung - Waren für wi

Artikel 5

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Die Wiederausfuhrfrist für die für den Unterricht, für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke eingeführten Waren beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung.