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Vorübergehende Verwendung - Waren für wi · Vorübergehende Verwendung - Waren für wissenschaftl. Zwecke (Anlage B.5)

§ 4 Vorübergehende Verwendung - Waren für wi

Artikel 4

В силаОфициален текст

Für die vorübergehende Verwendung von wissenschaftlichem Gerät und Lehrmaterial sowie von an Bord eines Schiffes verwendetem Betreuungsgut für Seeleute wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt. Gegebenenfalls kann für das wissenschaftliche Gerät und das Lehrmaterial ein Verzeichnis und eine schriftliche Wiederausfuhrverpflichtung verlangt werden.