Vorübergehende Verwendung - Tiere (Anlag · Vorübergehende Verwendung - Tiere (Anlage D)
§ 3 Vorübergehende Verwendung - Tiere (Anlag
Artikel 3
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage D objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).
Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,
a) müssen die Tiere einer Person gehören, die ihren Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat;
b) müssen Zugtiere, die zur Nutzung von Grundstücken in der Grenzzone der vorübergehenden Verwendung eingesetzt werden, von Bewohnern der gegenüberliegenden Grenzzone eingeführt werden.