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Vorübergehende Verwendung - Tiere (Anlag · Vorübergehende Verwendung - Tiere (Anlage D)

§ 3 Vorübergehende Verwendung - Tiere (Anlag

Artikel 3

In forceOfficial text

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage D objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).

Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,

a) müssen die Tiere einer Person gehören, die ihren Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat;

b) müssen Zugtiere, die zur Nutzung von Grundstücken in der Grenzzone der vorübergehenden Verwendung eingesetzt werden, von Bewohnern der gegenüberliegenden Grenzzone eingeführt werden.