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Übereinkommen über gegenseitige Unterstü · Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen

§ 11 Übereinkommen über gegenseitige Unterstü

Artikel 11

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Die gehörig befugten Bediensteten der Zollverwaltung eines der Vertragsstaaten können sich mit Zustimmung der Zollverwaltung eines anderen Vertragsstaates für die Zwecke dieses Übereinkommens bei den Dienststellen der letztgenannten Verwaltung alle Auskünfte beschaffen, die aus den Büchern, Verzeichnissen und anderen Schriftstücken ersichtlich sind, welche von diesen Dienststellen zur Durchführung der Zollgesetze geführt werden. Diese Bediensteten sind befugt, Kopien dieser Bücher, Verzeichnisse und anderen Schriftstücke anzufertigen.